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GPSR Deutschland: Umsetzung im ProdSG-Kontext

Wie GPSR und ProdSG in Deutschland zusammenwirken, was die ProdSG-Novelle 2026 für Online-Händler ändert und was beim Wareneinkauf aus China zu beachten ist.

GP GPSR Pro Redaktion
16. Juli 2026 10 Min
Inhalt dieses Artikels

Wer in Deutschland einen Onlineshop betreibt und Produkte verkauft, kommt seit Dezember 2024 an einem Begriff nicht mehr vorbei: der GPSR, offiziell die EU-Produktsicherheitsverordnung (VO (EU) 2023/988). Gleichzeitig taucht oft das deutsche Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) auf, das seit einer Novelle im Februar 2026 selbst neu gefasst wurde. Zwei Regelwerke, ein Thema, viel Verwirrung. Für viele Händlerinnen und Händler bleibt unklar, welches der beiden jetzt eigentlich gilt, und ob das ältere deutsche Gesetz überhaupt noch eine Rolle spielt. Die kurze Antwort: beide gelten, aber mit klar getrennten Aufgaben. Dieser Artikel ordnet das Verhältnis zwischen GPSR und ProdSG ein und zeigt, was deutsche Onlinehändlerinnen und -händler, insbesondere mit Wareneinkauf aus Drittstaaten wie China, jetzt praktisch beachten müssen.

Was ist die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) genau?

Die allgemeine EU-Produktsicherheitsverordnung, kurz GPSR, gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Auch in Deutschland. Offiziell heißt sie Verordnung (EU) 2023/988, den verbindlichen Volltext stellt die EU auf EUR-Lex bereit. Auf Deutsch wird sie manchmal auch ProdSVO genannt. Sie ersetzt die vorherige EU-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG und legt eindeutig fest, dass Verbraucherprodukte auf dem EU-Markt sicher sein müssen, ohne Ausnahme für den Vertriebsweg.

“Unmittelbar” ist dabei das entscheidende Wort. Anders als eine Richtlinie musste die GPSR nicht erst von jedem Mitgliedstaat in ein eigenes nationales Gesetz übersetzt werden, um wirksam zu werden, sie gilt direkt und vorrangig gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht, seit dem Stichtag im Dezember 2024. Betroffen ist so gut wie jedes physische Produkt, das an Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft wird, egal ob im stationären Handel, im eigenen Onlineshop oder über einen Marktplatz. Wenige Ausnahmen gibt es trotzdem: Arzneimittel, Lebensmittel und lebende Tiere fallen nicht darunter. Ebenso wenig Produkte mit bereits bestehenden spezifischen EU-Sicherheitsvorschriften, etwa im Maschinenbau oder bei Spielzeug, sofern diese Spezialregelungen den Bereich vollständig abdecken.

Gilt die GPSR auch in Deutschland, oder gibt es ein eigenes deutsches GPSR-Gesetz?

Ja, die GPSR gilt auch in Deutschland, und zwar unmittelbar. Ein eigenes “deutsches GPSR-Gesetz” gibt’s nicht, und es muss auch keins geben. Das ist die kurze Antwort auf ein Missverständnis, das immer wieder für Verwirrung sorgt: Viele Händlerinnen und Händler suchen nach einem nationalen Umsetzungsgesetz, weil sie das von EU-Richtlinien so gewohnt sind. Bei der GPSR entfällt dieser Schritt eindeutig, weil es sich um eine Verordnung handelt, nicht um eine Richtlinie.

Was Deutschland trotzdem regeln musste (und das ist der Teil, der oft übersehen wird), sind die Durchführungsaspekte. Wer als zuständige Marktüberwachungsbehörde auftritt, wie Verstöße geahndet werden, welche verwaltungsrechtlichen Verfahren greifen: All das legen die Bundesländer fest, ergänzt durch das nationale ProdSG. Deutschlands Rolle beschränkt sich also keineswegs auf reines Zuschauen. Sie verschiebt sich lediglich von der inhaltlichen Regelsetzung hin zur Durchsetzung und Ergänzung.

Wie hängen ProdSG und GPSR zusammen?

Kurz gesagt: Die GPSR regelt als EU-Verordnung unmittelbar und einheitlich die materiellen Sicherheitsanforderungen und Pflichten der Wirtschaftsakteure, das ProdSG mischt sich da nicht ein. Das deutsche ProdSG bleibt daneben in Kraft, aber nur als Ergänzung. Genau hier liegt der Unterschied, den viele Händler übersehen: Es greift ausschließlich dort, wo die EU-Verordnung den Mitgliedstaaten bewusst eigenen Spielraum lässt, bei Bußgeldtatbeständen, Strafvorschriften, der Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden und dem freiwilligen deutschen GS-Zeichen.

Welche Teile des ProdSG wurden durch die GPSR ersetzt?

Das deutsche Produktsicherheitsgesetz wurde 2011 eingeführt, als Nachfolger des älteren Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG), und 2021 bereits einmal grundlegend überarbeitet. Mit dem Geltungsbeginn der GPSR am 13. Dezember 2024 änderte sich dann deutlich mehr: Die ProdSG-Vorschriften, die ursprünglich die inzwischen aufgehobene Richtlinie 2001/95/EG umsetzten, etwa zu Kennzeichnungspflichten oder zur allgemeinen Sicherheitsanforderung an Verbraucherprodukte, verloren ihre Wirkung, soweit sie der unmittelbar geltenden GPSR widersprachen. Am 19. Februar 2026 trat eine grundlegend überarbeitete Fassung des ProdSG in Kraft, die diese Kollisionen bereinigt und das Gesetz gezielt als nationales Begleitrecht zur GPSR neu zuschneidet. Verkündet wurde die Novelle am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 29). Das neue ProdSG umfasst 30 Paragraphen in acht Abschnitten.

Welche Teile des ProdSG gelten weiterhin?

Trotz der weitreichenden Überlagerung ist das ProdSG keineswegs bedeutungslos geworden. Es bleibt insbesondere zuständig für:

  • Produkte, die ausschließlich im B2B-Bereich verwendet werden und nicht in den Anwendungsbereich der GPSR fallen.
  • Das freiwillige GS-Zeichen (“Geprüfte Sicherheit”), eine deutsche Zusatzkennzeichnung, die es auf EU-Ebene so nicht gibt.
  • Verfahrensfragen rund um notifizierte Stellen und Konformitätsbewertungsverfahren, insbesondere für die CE-Kennzeichnung.
  • Die Zuständigkeit und die konkreten Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden.
  • Bußgeld- und Strafvorschriften bei Verstößen gegen die GPSR, denn eine EU-Verordnung kann selbst keine nationalen Sanktionen festlegen. Das bleibt Aufgabe der Mitgliedstaaten.

Die folgende Übersicht fasst zusammen, wie sich die Zuständigkeiten zwischen GPSR und ProdSG nach der Novelle aufteilen.

RegelungsbereichGPSR (EU-Verordnung)ProdSG (deutsches Recht, Stand Februar 2026)
Geltungsgrundunmittelbar in allen EU-Staatenergänzendes nationales Recht
Sicherheitsanforderungen an Produkteja, EU-einheitlichnur noch für B2B-Restbereiche
Kennzeichnung im Angebotja, EU-einheitlich (Art. 19 GPSR)verweist auf GPSR
Sprache der SicherheitsinformationenGrundsatz “verständliche Sprache”§ 6 ProdSG: verbindlich Deutsch
Marktüberwachungsbefugnisse ggü. PlattformenRahmenvorgaben (Art. 22 Abs. 4 GPSR)§ 25 Abs. 3 ProdSG: konkrete Eingriffsrechte
Bußgeld- und Strafvorschriftenkeine eigenen Sanktionen§§ 28-29 ProdSG
GS-Zeichenexistiert nichteigenständig im ProdSG geregelt

Die folgende Infografik zeigt dieses Verhältnis noch einmal visuell, damit Sie es sich auf einen Blick einprägen können.

GPSR und ProdSG im Vergleich: Zuständigkeiten zwischen EU-Verordnung und deutschem Ergänzungsrecht

Was gilt national weiter: Marktüberwachung und Bußgelder nach ProdSG

Welche Behörde ist für Marktüberwachung zuständig?

Die Marktüberwachung liegt in Deutschland bei den Bundesländern, nicht beim Bund, auch wenn viele Händler das intuitiv anders erwarten. In der Praxis heißt das meist Gewerbeaufsichtsämter oder vergleichbare Landesbehörden. Sie prüfen stichprobenartig Produkte, gehen Beschwerden nach und können bei Verstößen Bußgelder verhängen oder Rückrufe anordnen. Mit der ProdSG-Novelle 2026 wurden diese Befugnisse gezielt erweitert, insbesondere gegenüber Online-Marktplätzen. Nach § 25 Abs. 3 ProdSG, der Artikel 22 Absatz 4 GPSR national flankiert, können Behörden Betreiber von Online-Marktplätzen anweisen, Inhalte zu gefährlichen Produkten zu entfernen, den Zugriff zu sperren oder deutlich sichtbare Warnhinweise einzublenden. Diese Befugnis richtet sich in erster Linie gegen Marktplatzbetreiber, betrifft aber mittelbar auch Händlerinnen und Händler, deren Angebote davon erfasst sein können.

Mit welchen Bußgeldern muss ich bei Verstößen rechnen?

Deutlich höhere Sanktionen als zuvor, so viel steht schon mal fest. Das ist die kurze Antwort. § 28 ProdSG enthält 32 Ordnungswidrigkeitentatbestände für GPSR-Verstöße, da gibt’s keinen Interpretationsspielraum. Die meisten davon werden mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet. Für einige besonders schwerwiegende Tatbestände, etwa unterlassene Korrekturmaßnahmen von Herstellern und Einführern bei gefährlichen Produkten, sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich. Übersteigt der wirtschaftliche Vorteil aus dem Verstoß diesen Rahmen, kann die Behörde nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz das Bußgeld sogar darüber hinaus ansetzen, um den Vorteil vollständig abzuschöpfen.

Bei vorsätzlichen und besonders schwerwiegenden Verstößen, etwa wenn wissentlich gefährliche Produkte trotz bekannter Risiken weiterverkauft werden und dadurch Leib oder Leben gefährdet werden, sieht § 29 ProdSG zusätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Für die weit überwiegende Mehrheit der Onlinehändlerinnen und -händler bleibt das Bußgeldrisiko das praktisch relevante Szenario, die strafrechtliche Komponente betrifft vor allem vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Eine ausführliche Aufschlüsselung typischer Verstoß-Szenarien und ihrer jeweiligen Bußgeldspannen findet sich in der Übersicht zu GPSR-Bußgeldern.

Was bedeutet das praktisch für deinen Shopify-Shop in der DACH-Region?

Unabhängig vom Verhältnis zum ProdSG gelten für alle Beteiligten in der Lieferkette klar abgegrenzte Pflichten nach der GPSR, die sich auch ein Shopify-Händler faktisch stellen muss, je nachdem, welche Rolle er in der Lieferkette einnimmt.

Pflichtangaben in der Produktbeschreibung

Name, Handelsmarke, Postanschrift und elektronischer Kontakt der verantwortlichen Stelle müssen bereits im Onlineangebot selbst sichtbar sein, nicht erst auf der gelieferten Ware, während viele Shops diese Angaben immer noch nur im Impressum verstecken. Ein reiner Verweis auf eine Unterseite reicht nach herrschender Auffassung nicht aus, so einfach kommt man da nicht davon. Dazu kommt die Produktidentifikation über Bilder, Typ-, Chargen- oder Seriennummer sowie Sicherheitswarnungen in verständlicher Sprache. Wer selbst Hersteller ist oder als Einführer aus einem Drittland auftritt, muss zusätzlich technische Dokumentation und eine Risikoanalyse vorhalten. Zehn Jahre. So lange muss diese Dokumentation mindestens aufbewahrt werden, im Umfang passend zur Komplexität und den identifizierten Risiken des Produkts.

EU-verantwortliche Person: wer das sein kann

Gibt es keinen Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigten mit Sitz in der EU, muss vor dem Verkauf eine Verantwortliche Person nach Artikel 16 GPSR benannt werden. Ohne Ausnahme. Diese Person prüft die Konformität, dokumentiert diese Prüfung und ist Anlaufstelle für Behörden. In der Praxis kommen dafür vier Akteure infrage, und zwar in dieser klaren Rangfolge: der Hersteller selbst, sofern er in der EU niedergelassen ist, dann ein bevollmächtigter Vertreter, dann ein Einführer oder, als letzte Option, ein Fulfillment-Dienstleister. Wer diese Rolle im Detail übernehmen kann, welche Pflichten und Kosten damit verbunden sind, und wie die Auswahl eines externen EU-Bevollmächtigten in der Praxis abläuft: Das erklärt der Leitfaden zum EU-Bevollmächtigten ausführlich.

Für eine vollständige Selbstprüfung mit 25 Punkten, orientiert an den Prüfroutinen deutscher Marktüberwachungsbehörden, eignet sich die GPSR-Checkliste inklusive PDF-Download. Wer den offiziellen Verordnungstext der GPSR im Volltext nachlesen möchte, findet ihn im Referenz-Hub zum GPSR-Verordnungstext.

Worauf müssen Shops achten, die aus China oder anderen Drittländern importieren?

Wer als deutscher Shopify-Händler Waren direkt von Herstellern in China oder anderen Drittländern bezieht, trägt ein deutlich höheres Compliance-Risiko als beim Einkauf über EU-Lieferanten. Der Grund: Die eigene Rolle in der Lieferkette löst dann oft mehrere GPSR-Pflichten gleichzeitig aus, statt nur eine.

Der wichtigste Punkt zuerst. Hat der chinesische Hersteller keine EU-Niederlassung, keinen EU-Bevollmächtigten und keinen EU-Einführer mit dieser Funktion, ist die Benennung einer Verantwortlichen Person nach Artikel 16 GPSR nicht optional, sondern zwingend vorgeschrieben, bevor das Produkt auf dem EU-Markt angeboten werden darf. Das ist in der Praxis eindeutig der häufigste Compliance-Fehler bei China-Sourcing, weil viele Händlerinnen und Händler diese Pflicht schlicht nicht kennen, oder sie fälschlich für eine reine Formalität halten.

Die folgende Checkliste zeigt die wichtigsten Schritte, bevor ein Drittland-Produkt gelistet wird.

Praxis-Checkliste GPSR-Konformität für Online-Händler mit Drittland-Sourcing

  • Verantwortliche Person benennen, sofern kein EU-ansässiger Akteur diese Funktion bereits erfüllt. Häufig übernimmt diese Rolle der Händler selbst oder ein spezialisierter Dienstleister.
  • Technische Dokumentation beim Hersteller einfordern, bevor das Produkt gelistet wird, auch wenn der Händler selbst nicht Hersteller im rechtlichen Sinne ist.
  • Deutschsprachige Sicherheitsinformationen sicherstellen: Rein englischsprachige oder chinesischsprachige Herstellerunterlagen reichen seit der ProdSG-Novelle nicht aus und müssen übersetzt werden.
  • Meldewege für Unfälle und Beschwerden vorab klären, inklusive Zuständigkeit intern und Meldeweg an die Marktüberwachungsbehörde beziehungsweise das europäische Safety-Business-Gateway.
  • Rückrufprozess dokumentieren, damit im Ernstfall die Reaktionszeit kurz bleibt und sich das Risiko verzögerter Korrekturmaßnahmen nicht zusätzlich in ein höheres Bußgeld übersetzt.

Diese Schritte ersetzen keine Einzelfallprüfung. Sie decken aber genau die Punkte ab, an denen es beim Drittland-Sourcing in der Praxis am häufigsten hakt. Wer über die GPSR und das ProdSG hinaus einen Überblick über weitere EU-Regulatorik für den eigenen Onlineshop sucht, etwa zu Verpackungsrecht oder Datenschutz, findet bei shopcompliance.net eine breitere Einordnung verschiedener Compliance-Themen für europäische Onlinehändler.

Häufige Fragen zur Produktsicherheitsverordnung in Deutschland

Gilt die GPSR auch ohne ein deutsches Umsetzungsgesetz?

Ja. Als EU-Verordnung gilt die GPSR seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in Deutschland, ohne dass es dafür ein eigenes nationales Umsetzungsgesetz braucht. Das deutsche ProdSG regelt lediglich ergänzende Punkte wie Bußgelder, Strafvorschriften und das GS-Zeichen.

Ist das ProdSG durch die GPSR komplett ersetzt worden?

Nein. Das ProdSG bleibt für nicht-harmonisierte B2B-Produkte, das freiwillige GS-Zeichen sowie für Bußgeld- und Strafvorschriften bei GPSR-Verstößen in Kraft. Die Novelle vom 19. Februar 2026 hat das Gesetz gezielt an die GPSR angepasst, statt es abzuschaffen.

Gilt die GPSR auch für Produkte, die vor Dezember 2024 hergestellt wurden?

Ja, sofern sie erst nach dem 13. Dezember 2024 erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Auf den Herstellungszeitpunkt kommt es nicht an, entscheidend ist das Inverkehrbringen.

Brauche ich als deutscher Onlinehändler mit chinesischen Lieferanten eine Verantwortliche Person?

In der Regel ja, sofern der chinesische Hersteller keine EU-Niederlassung, keinen Bevollmächtigten und keinen Einführer mit dieser Funktion in der EU hat. Ohne benannte Verantwortliche Person darf das Produkt nicht auf dem EU-Markt angeboten werden.

Müssen Sicherheitsinformationen auf Deutsch vorliegen?

Ja. Seit der ProdSG-Novelle vom Februar 2026 schreibt § 6 ProdSG verbindlich vor, dass sicherheitsrelevante Informationen, Anweisungen und Warnhinweise für in Deutschland angebotene Produkte in deutscher Sprache vorliegen müssen.

GP

GPSR Pro Redaktion

Unser Redaktionsteam verfolgt die GPSR-Rechtslage in der DACH-Region und übersetzt sie in umsetzbare Schritte für Shopify-Händler.

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