Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, deshalb gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, EU 2023/988) dort nicht direkt. Für Schweizer Unternehmen gilt stattdessen das eigene Produktesicherheitsgesetz (PrSG). Für DACH-Händler, die grenzüberschreitend verkaufen, reicht diese einfache Aussage aber nicht aus, denn die Richtung des Verkaufs entscheidet, welches Recht tatsächlich greift. Wer als Schweizer Shop in die EU liefert, unterliegt der GPSR. Wer als deutscher oder österreichischer Shop in die Schweiz liefert, unterliegt weiterhin dem Schweizer PrSG. Dieser Artikel zeigt beide Richtungen im Detail, vergleicht die zwei Gesetze direkt und erklärt, was eine seit Juni 2026 laufende Gesetzesrevision für Online-Händler in der Schweiz ändern wird.
Gilt die GPSR auch in der Schweiz?
Nein, die GPSR gilt nicht direkt in der Schweiz, weil das Land kein EU- oder EWR-Mitglied ist. Die EU-Verordnung 2023/988 ist seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. Für den Schweizer Markt gilt das nicht. Dort regelt stattdessen das eigene Produktesicherheitsgesetz (PrSG) mit der zugehörigen Produktesicherheitsverordnung (PrSV) die Produktsicherheit.
Für Schweizer Unternehmen wird die GPSR trotzdem relevant, sobald sie Produkte auf dem EU-Markt anbieten. Die deutschsprachige Handelskammer Deutschland-Schweiz bringt es in ihrer Analyse auf den Punkt: Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten müssen die Verordnung unmittelbar erfüllen, Schweizer Wirtschaftsakteure dagegen erst, sobald sie in die EU verkaufen. Rechtlich behandelt die GPSR die Schweiz wie jedes andere Land außerhalb der EU. Die geografische und wirtschaftliche Nähe spielt dabei keine Rolle.
Für einen DACH-Händler bedeutet das zwei getrennte Rechtsrahmen, die je nach Verkaufsrichtung greifen. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Unterschiede zwischen beiden Gesetzen ein, bevor es im Anschluss um die beiden konkreten Verkaufsrichtungen geht.
GPSR und Schweizer Produktesicherheitsgesetz (PrSG) im Vergleich
GPSR und PrSG verfolgen ein ähnliches Ziel, nämlich nur sichere Non-Food-Produkte in Verkehr zu bringen, unterscheiden sich aber in Geltungsbereich, Rechtsform und den konkreten Pflichten für Online-Händler deutlich.

| Kriterium | GPSR (EU 2023/988) | Schweizer PrSG/PrSV |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | Alle 27 EU-Mitgliedstaaten plus EWR | Nur die Schweiz |
| Rechtsform | EU-Verordnung, unmittelbar anwendbar | Bundesgesetz mit Verordnung, eigenständige Schweizer Gesetzgebung |
| In Kraft seit | 13. Dezember 2024 | 2010, laufend revidiert |
| EU-Vertretungspflicht | Ja, für Hersteller außerhalb der EU | Keine direkte EU-Bevollmächtigten-Pflicht, eigene Importeur-Regeln |
| Zuständige Behörde | Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten | Kantonale Vollzugsbehörden und Bundesamt für Gesundheit je nach Produktkategorie |
| Online-Handel-Pflichten | Umfassend geregelt (Art. 19, Art. 22) | Bislang nur allgemein geregelt, konkrete Online-Pflichten befinden sich in der Revision |
Der wichtigste praktische Unterschied für DACH-Händler liegt nicht im grundsätzlichen Sicherheitsanspruch, der bei beiden Gesetzen ähnlich streng ist, sondern in der Detailtiefe der Online-Handel-Vorschriften. Die GPSR schreibt seit Dezember 2024 sehr genau vor, welche Angaben in jedem Online-Angebot stehen müssen. Das Schweizer PrSG war bisher allgemeiner gehalten, was sich mit der laufenden Revision jedoch ändert.
Schweizer Hersteller verkaufen in die EU: Das gilt
Ja, ein Schweizer Hersteller braucht einen EU-Bevollmächtigten, sobald er Produkte direkt auf dem EU-Markt anbietet, etwa über einen eigenen EU-ausgerichteten Onlineshop, einen EU-Marktplatz oder den Direktversand an EU-Kunden. Die GPSR behandelt jeden Hersteller mit Sitz außerhalb der EU gleich, unabhängig davon, ob er in China, den USA oder eben der Schweiz ansässig ist. Die folgende Grafik fasst die Entscheidungslogik für beide Verkaufsrichtungen zusammen, bevor der nächste Abschnitt die umgekehrte Richtung im Detail erklärt.

Konkret bedeutet das für einen Schweizer Shop, der beispielsweise Küchenprodukte auch nach Deutschland und Österreich verkauft: Neben den eigenen Herstellerangaben (Name, Adresse, elektronische Kontaktadresse) muss eine EU-Bevollmächtigte Person mit Sitz in der EU benannt werden. Diese Person oder Firma braucht eine eigene EU-Adresse und eine eigene Kontaktadresse und muss auf Anfrage Zugriff auf die technische Dokumentation haben. Ohne diesen Eintrag drohen deaktivierte Angebote auf Marktplätzen und Abmahnrisiken im eigenen Shop.
Eine kurze Checkliste für Schweizer Hersteller vor dem Verkauf in die EU:
- Werden Produkte direkt an Kundinnen und Kunden in der EU verkauft, egal ob über eigenen Shop oder Marktplatz?
- Ist bereits eine EU-Bevollmächtigte Person mit vollständiger EU-Adresse benannt?
- Sind Herstellerangaben und Sicherheitshinweise in den Sprachen der jeweiligen Ziel-EU-Länder verfügbar?
- Liegt die technische Dokumentation für mindestens 10 Jahre abrufbereit vor?
Wer ausschließlich innerhalb der Schweiz verkauft und keine EU-Kunden beliefert, braucht keinen EU-Bevollmächtigten. Die Pflicht entsteht erst mit dem tatsächlichen Verkauf in die EU, nicht durch die bloße Möglichkeit dazu.
EU-Händler verkaufen in die Schweiz: Das gilt
Für EU-Händler, die in die Schweiz verkaufen, gilt das Schweizer PrSG und nicht die GPSR, denn die Schweiz bleibt bei eingehenden Lieferungen ein eigener Rechtsraum mit eigenem Vollzug. Ein deutscher oder österreichischer Onlineshop, der Produkte an Schweizer Kundinnen und Kunden verschickt, muss deshalb prüfen, ob er nach Schweizer Recht als Inverkehrbringer, Importeur oder Händler gilt, denn davon hängen die konkreten Pflichten ab.
Das PrSG verpflichtet in erster Linie den Inverkehrbringer, also die Person oder Firma, die ein Produkt erstmals auf dem Schweizer Markt anbietet. Bei einem EU-Shop, der direkt an Schweizer Endkunden verkauft, ist das in der Praxis meist der Shop selbst oder ein von ihm beauftragter Schweizer Importpartner. Die konkreten Anforderungen umfassen den Nachweis, dass ein Produkt dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht, sowie eine Rückverfolgbarkeit im Schadensfall.
Ein wichtiger Unterschied zur GPSR: Das PrSG kennt aktuell keine der EU-Bevollmächtigten-Pflicht direkt vergleichbare Figur. Stattdessen haftet in der Praxis häufig der Händler, wenn der eigentliche Hersteller außerhalb der Schweiz sitzt und selbst nicht greifbar ist, ein Muster, das der Schweizer Händlerverband VSAA in eigenen Analysen wiederholt beschreibt. EU-Händler, die regelmäßig in die Schweiz liefern, sollten deshalb klären, wer im Streitfall als Ansprechpartner für Schweizer Behörden auftritt, auch wenn dafür (noch) keine formale Bevollmächtigten-Registrierung nötig ist.
Was die geplante Revision des Produktesicherheitsgesetzes für Online-Händler bedeutet
Der Bundesrat hat am 5. Juni 2026 eine Vernehmlassung zur Teilrevision des PrSG eröffnet, die noch bis zum 28. September 2026 läuft und gezielt neue Pflichten für den Online-Handel einführen soll. Das ist noch kein geltendes Recht, aber die Richtung ist für DACH-Händler bereits jetzt relevant, weil sie zeigt, wohin sich das Schweizer Recht in den kommenden Jahren bewegt. Der folgende Screenshot zeigt die offizielle Medienmitteilung des Bundesrats im Original.

Die Vorlage sieht vor, dass Wirtschaftsakteure im Online-Handel künftig Produktidentifikationsangaben (etwa Modell- oder Seriennummer) und Sicherheitshinweise direkt im Online-Angebot bereitstellen müssen, ähnlich wie es die GPSR seit Dezember 2024 in der EU bereits vorschreibt. Ausländische Anbieter, also auch deutsche und österreichische Shops, die in die Schweiz verkaufen, sollen zusätzlich eine Kontaktstelle auf Schweizer Boden benennen müssen, die als Ansprechpartner für Behörden dient. Die Vollzugsbehörden sollen zudem neue Instrumente für die Marktüberwachung im Online-Handel erhalten: Testkäufe unter falscher Identität und im Ernstfall die Möglichkeit, den Zugang zu nicht konformen Angeboten zu sperren, etwa per Domain-Sperrung.
Zur Finanzierung dieser Marktüberwachung ist eine Aufsichtsgebühr von maximal 5 Franken pro Produkt im Gespräch, die bei Direktlieferungen aus dem Ausland an Schweizer Kundschaft anfallen soll. Vorsätzliche Verstöße sollen mit Bussen bis zu 40’000 Franken geahndet werden können, gestaffelt nach dem in der Schweiz erzielten Umsatz.
Für DACH-Händler heißt das konkret: Die Lücke zwischen den detaillierten GPSR-Informationspflichten und dem bisher allgemeiner gehaltenen PrSG wird sich in den kommenden Jahren schließen. Wer heute bereits GPSR-konforme Angaben für den EU-Markt pflegt, etwa Herstellerkontakt, Sicherheitshinweise und Produktidentifikation, hat einen klaren Vorsprung, sobald die revidierten Schweizer Vorgaben in Kraft treten. Bis zum Abschluss der Vernehmlassung und der anschließenden parlamentarischen Beratung bleibt die aktuelle Rechtslage jedoch unverändert gültig.
Checkliste: GPSR- und PrSG-Pflichten für DACH-Händler auf Shopify
Wer einen Shopify-Shop in der Schweiz, Deutschland oder Österreich betreibt und grenzüberschreitend verkauft, sollte beide Regelwerke parallel im Blick behalten, statt sie getrennt zu verwalten. Die folgende Checkliste bündelt die wichtigsten Prüfpunkte aus beiden Richtungen.
- Verkauft der Shop auch an EU-Kundschaft, obwohl der Sitz in der Schweiz liegt? Dann greift die GPSR inklusive EU-Bevollmächtigten-Pflicht.
- Verkauft der Shop auch an Schweizer Kundschaft, obwohl der Sitz in der EU liegt? Dann greift zusätzlich das Schweizer PrSG.
- Sind Herstellerangaben, Sicherheitshinweise und Produktidentifikation für beide Zielmärkte getrennt hinterlegt, statt nur einmal zentral gepflegt zu werden?
- Ist bekannt, wer bei einer Schweizer Anfrage als Ansprechpartner auftritt, auch ohne formale Bevollmächtigten-Pflicht?
- Wird die Entwicklung der PrSG-Revision bis zum Abschluss der Vernehmlassung im September 2026 beobachtet?
Für den EU-Teil des Geschäfts lässt sich der Pflegeaufwand mit einer Shopify-App wie gpsrpro.com deutlich reduzieren, weil Herstellerdaten, EU-Bevollmächtigten-Zuordnung und Pflichtangaben automatisiert im gesamten Produktkatalog synchronisiert werden, statt jedes Listing einzeln von Hand zu pflegen. Für den Schweizer Teil des Geschäfts bleibt aktuell die manuelle Prüfung nach PrSG nötig, bis die Revision konkrete neue technische Anforderungen für den Online-Handel festlegt.
Häufige Fragen zu GPSR und Produktsicherheit in der Schweiz
Muss ein Schweizer Onlineshop, der nur in der Schweiz verkauft, die GPSR beachten? Nein, ein Schweizer Shop ohne Verkauf an EU-Kundschaft muss die GPSR nicht beachten, weil die Verordnung nur für Produkte gilt, die auf dem EU-Markt angeboten werden. Für den reinen Schweizer Markt bleibt das PrSG maßgeblich.
Braucht ein deutscher Onlineshop, der auch in die Schweiz verkauft, eine Schweizer Vertretung? Nein, das PrSG kennt aktuell keine formale Bevollmächtigten-Pflicht wie die GPSR. In der Praxis haftet aber häufig der Händler, wenn der eigentliche Hersteller in der Schweiz nicht greifbar ist, weshalb ein klarer Ansprechpartner trotzdem sinnvoll ist.
Ändert sich die Rechtslage für Schweizer Online-Händler schon 2026? Noch nicht vollständig. Die Vernehmlassung zur PrSG-Teilrevision läuft bis zum 28. September 2026, danach folgt die parlamentarische Beratung. Bis ein neues Gesetz tatsächlich in Kraft tritt, gilt die aktuelle Rechtslage unverändert weiter.
Gilt für die Schweiz eine eigene Version der EU-Konformitätserklärung? Nein, die EU-Konformitätserklärung ist ein EU-spezifisches Dokument im Rahmen der GPSR und anderer EU-Produktvorschriften. Für den reinen Schweizer Markt verlangt das PrSG andere Nachweise, die je nach Produktkategorie variieren.
Was passiert, wenn ein Schweizer Hersteller die EU-Bevollmächtigten-Pflicht ignoriert? Fehlt die EU-Bevollmächtigte Person bei einem Verkauf in die EU, drohen deaktivierte Angebote auf Marktplätzen, Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen sowie im Ernstfall Bußgelder durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der einzelnen EU-Mitgliedstaaten.
Reicht eine einzige Compliance-Lösung für GPSR und PrSG gleichzeitig? Teilweise. Tools wie gpsrpro.com decken die GPSR-Pflichten für den EU-Markt vollständig automatisiert ab. Für den Schweizer Markt bleibt aktuell eine separate manuelle Prüfung nötig, bis die PrSG-Revision konkrete neue Anforderungen für den Online-Handel festlegt.