Wer Produkte an Verbraucher in Österreich verkauft, unterliegt seit dem 13. Dezember 2024 direkt der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, EU 2023/988), ohne dass es eines eigenen österreichischen Umsetzungsgesetzes bedarf. In Österreich hat sich dafür eine eigene Kurzbezeichnung etabliert: die APSV, die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung. Wer als Händler, Hersteller oder Importeur nach Österreich verkauft, egal ob aus Deutschland, einem anderen EU-Land oder einem Drittland wie China, muss dieselben GPSR-Pflichten erfüllen wie in jedem anderen EU-Mitgliedstaat, trifft dabei aber auf österreichische Besonderheiten bei Behörde, Terminologie und nationalem Begleitrecht.
Dieser Leitfaden erklärt, wie GPSR und österreichisches Recht zusammenspielen, welche Behörde in Österreich zuständig ist, was Händler beim Verkauf nach Österreich konkret beachten müssen und wie Shopify-Händler die Anforderungen in der Praxis umsetzen, insbesondere wenn die Ware aus einem Drittland stammt und ein EU-Bevollmächtigter benötigt wird.
Gilt die GPSR in Österreich direkt?
Ja. Die GPSR gilt in Österreich seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar und ohne nationale Umsetzung, genau wie in jedem anderen EU-Mitgliedstaat. Die Verordnung (EU) 2023/988 hat die bisherige Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit abgelöst und gilt seither für praktisch alle Verbraucherprodukte, die auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, auch für gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte.
Weil es sich um eine EU-Verordnung und nicht um eine Richtlinie handelt, braucht Österreich kein eigenes Gesetz, um die GPSR wirksam werden zu lassen. Das unterscheidet die Rechtslage in Österreich deutlich von Nicht-EU-Ländern. Die Schweiz beispielsweise ist kein EU-Mitglied, weshalb dort weiterhin das eigene Produktesicherheitsgesetz (PrSG) gilt und die GPSR nur relevant wird, sobald Schweizer Unternehmen in die EU verkaufen. In Österreich gibt es diese Trennung nicht: Wer hier verkauft, verkauft automatisch im Geltungsbereich der GPSR.
Für Händler bedeutet das in der Praxis: Alle Pflichten, die für den EU-Markt insgesamt gelten, also Kennzeichnung, Fernabsatz-Pflichtangaben, technische Dokumentation und die Benennung einer Verantwortlichen Person, gelten in Österreich ohne Sonderregeln oder Übergangsfristen, die über die allgemeine EU-weite Regelung hinausgehen.
Was ist die APSV und welche Behörde ist in Österreich zuständig?
Die APSV, die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung, ist die in Österreich gebräuchliche Kurzbezeichnung für die GPSR (EU) 2023/988. Der Name klingt nach einem eigenen Gesetz. Ist er aber nicht. Der Begriff stammt vom österreichischen Sozialministerium, das die Verordnung offiziell als APSV führt und damit an die Sprachlogik des bisherigen Produktsicherheitsgesetzes anknüpft. Wer in Österreich nach der Rechtsgrundlage für Produktsicherheit sucht, stößt daher häufig zuerst auf diesen Begriff, nicht auf die international gebräuchlichere Abkürzung GPSR.
Zuständig ist eine einzige Behörde. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, kurz BMASGPK, allgemein als Sozialministerium bezeichnet, führt die Marktüberwachung und den Vollzug der Produktsicherheit in Österreich. Es veröffentlicht auf seiner Website Informationen zur APSV, zum weiterhin teilweise geltenden Produktsicherheitsgesetz 2004 und betreibt den österreichischen Zugang zu den EU-weiten Meldesystemen für unsichere Produkte.
Ergänzend berät der Produktsicherheitsbeirat das Sozialministerium in Fragen der Risikobewertung von Produkten und veröffentlicht Empfehlungen, die für Unternehmen als Orientierung dienen können, auch wenn sie rechtlich nicht bindend sind.
GPSR und österreichisches Recht: Wie die APSV und das Produktsicherheitsgesetz 2004 zusammenspielen
Für Händler, die zum ersten Mal mit österreichischem Produktsicherheitsrecht zu tun haben, ist die wichtigste Klarstellung diese: Es gibt keine zwei konkurrierenden Regelwerke. Die GPSR gilt unmittelbar EU-weit. Das österreichische Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005 in der jeweils geltenden Fassung) bleibt nur noch in den Teilen in Kraft, die nicht durch die APSV ersetzt wurden. Es fungiert damit als nationales Auffanggesetz für Fragen, die die EU-Verordnung nicht abschließend regelt, etwa bestimmte Vollzugsdetails und die Einbindung des Produktsicherheitsbeirats.
Ein neues, an die APSV angepasstes österreichisches Produktsicherheitsgesetz befand sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch in Vorbereitung. Bis zu dessen Inkrafttreten gilt die bestehende Kombination aus unmittelbar wirksamer EU-Verordnung und den nicht ersetzten Teilen des PSG 2004 weiter.
Die folgende Übersicht ordnet die beiden Ebenen ein:
| Ebene | Rechtsgrundlage | Geltung | Wer ist zuständig |
|---|---|---|---|
| EU-Ebene | GPSR, Verordnung (EU) 2023/988 | Unmittelbar in allen EU-Staaten, seit 13.12.2024 | Europäische Kommission, nationale Marktüberwachungsbehörden |
| Österreich-Ebene | APSV (nationale Bezeichnung für die GPSR) plus Produktsicherheitsgesetz 2004 (nur nicht ersetzte Teile) | Ergänzend zur EU-Verordnung, kein eigenständiges Parallelrecht | Sozialministerium (BMASGPK), Produktsicherheitsbeirat |

Für die Praxis heißt das: Wer die GPSR-Pflichten erfüllt, erfüllt automatisch auch die österreichischen Anforderungen auf EU-Ebene. Zusätzlicher Aufwand entsteht in Österreich in erster Linie durch die richtige Ansprache der zuständigen Behörde und durch die deutsche Sprache der Pflichtangaben, nicht durch inhaltlich abweichende Vorschriften.
Welche Pflichten haben Händler beim Verkauf nach Österreich?
Dieselben GPSR-Pflichten gelten unabhängig davon, in welchem EU-Land ein Händler seinen Sitz hat, sobald er Produkte an Verbraucher in Österreich verkauft. Es gibt keine separate österreichische Zusatzpflicht, die über die EU-weite Fernabsatz-Regelung aus Art. 19 GPSR hinausgeht. Im Fernabsatz, also beim Online-Verkauf über einen eigenen Shop oder eine andere Distanzvertriebsform, müssen Angebote mindestens folgende Angaben eindeutig und gut sichtbar enthalten:
- Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers, mit Postanschrift und elektronischer Adresse
- Angaben zur Verantwortlichen Person, sofern der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist
- Informationen zur Identifizierung des Produkts, einschließlich Abbildung, Produktbezeichnung und weiterer Kennzeichen
- Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, sofern für das Produkt relevant
Ein eigener Online-Shop ist rechtlich kein Online-Marktplatz. Das österreichische Sozialministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Marktplatz-Pflichten aus Art. 22 GPSR deshalb nicht automatisch für einen eigenen Shop gelten, ein Punkt, an dem viele Händler unsicher sind. Betreiben Händler zusätzlich einen Online-Marktplatz oder bieten sie dort Produkte an, greifen ergänzend die Pflichten aus Art. 22 GPSR für Marktplatzbetreiber, etwa die Registrierung im Safety-Gate-Portal der Europäischen Kommission und die Einrichtung zentraler Kontaktstellen für Behörden und Verbraucher.
Verkauf aus Deutschland oder einem anderen EU-Land nach Österreich
Wer als deutscher, oder allgemein EU-ansässiger, Händler nach Österreich verkauft, benötigt keine zusätzliche nationale Zulassung und keine gesonderte österreichische Registrierung, um GPSR-konform zu handeln. Der EU-Binnenmarkt sorgt dafür, dass ein Produkt, das die GPSR-Anforderungen erfüllt, grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angeboten werden darf. In der Praxis müssen Händler aber sicherstellen, dass sämtliche Pflichtangaben aus Art. 19 in deutscher Sprache vorliegen, da österreichische Verbraucher Informationen in einer für sie verständlichen Sprache erhalten müssen. Wer sein Sortiment bereits für den deutschen Markt GPSR-konform aufgestellt hat, ist inhaltlich meist bereits sehr nah an der österreichischen Anforderung, sollte die Angaben aber gezielt auf Vollständigkeit und Aktualität für den österreichischen Vertriebskanal prüfen.
Verkauf aus einem Drittland (z. B. China) nach Österreich
Anders liegt der Fall, wenn der Hersteller außerhalb der EU niedergelassen ist, etwa bei Produkten, die direkt aus China importiert und über einen Shopify-Shop nach Österreich verkauft werden. Dann braucht es eine in der EU niedergelassene Verantwortliche Person, umgangssprachlich EU-Bevollmächtigter. Ihre Kontaktdaten müssen auf dem Produkt oder in der Produktverpackung sowie in den Fernabsatz-Angaben erscheinen. Das gilt unabhängig davon, ob ausschließlich nach Österreich oder in mehrere EU-Länder gleichzeitig verkauft wird. Eine speziell österreichische Ansässigkeit ist nicht nötig. Es reicht, wenn die Verantwortliche Person irgendwo in der EU niedergelassen ist.
EU-Bevollmächtigter für den Verkauf nach Österreich: Wann ist er Pflicht?
Ein EU-Bevollmächtigter, in der GPSR als Verantwortliche Person bezeichnet, ist immer dann Pflicht, wenn der Hersteller eines Produkts nicht selbst in der Europäischen Union niedergelassen ist. Das betrifft in der Praxis vor allem Shopify-Händler, die Produkte direkt von Herstellern in China oder anderen Drittländern beziehen und unter eigenem oder fremdem Namen an Verbraucher in der EU, einschließlich Österreich, verkaufen.
Die Verantwortliche Person kann der Hersteller selbst sein, sofern er eine EU-Niederlassung hat, ein von ihm schriftlich beauftragter Bevollmächtigter, der Importeur oder ein Fulfillment-Dienstleister, sofern kein anderer Wirtschaftsakteur diese Rolle übernimmt. Für den österreichischen Markt gibt es hier keine Sonderregel. Die Verantwortliche Person muss in der EU niedergelassen sein, nicht zwingend in Österreich selbst. Wer ausschließlich oder überwiegend nach Österreich verkauft, kann also auch einen EU-Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat benennen.
In der Praxis prüfen Shopify-Händler häufig zuerst automatisiert, ob ein Hersteller EU-ansässig ist, bevor sie einen EU-Bevollmächtigten organisieren, ein Konformitätserklärungs-Dokument erstellen und die Pflichtangaben im Shop hinterlegen. Details zur Auswahl und den Aufgaben eines EU-Bevollmächtigten sind im separaten Leitfaden zum EU-Bevollmächtigten beschrieben.
Welche Strafen drohen bei Verstößen in Österreich?
Die GPSR verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten in Art. 44, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festzulegen und der Europäischen Kommission zu melden. Österreich muss diese Vorgabe wie jeder andere Mitgliedstaat erfüllen. Ein eigenes, an die APSV angepasstes Produktsicherheitsgesetz mit den konkreten österreichischen Sanktionsregelungen befand sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch in Vorbereitung, weshalb hier keine feste Bußgeldhöhe für Österreich genannt werden kann.
Unabhängig von der noch ausstehenden nationalen Bußgeldhöhe drohen Händlern bei Verstößen gegen die GPSR schon jetzt spürbare Konsequenzen: wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber, die Sperrung von Angeboten auf Marktplätzen, die im Rahmen ihrer eigenen Art.-22-Pflichten aktiv gegen fehlende Pflichtangaben vorgehen, sowie im Ernstfall Rückrufe unsicherer Produkte. Wie hoch Bußgelder in anderen EU-Ländern ausfallen können, zeigt das Beispiel Deutschland, wo Verstöße gegen die Informationspflichten mit Bußgeldern bis zu 40.000 Euro pro Verstoß geahndet werden können. Details dazu im Beitrag zu GPSR-Bußgeldern.
Praxis-Checkliste: GPSR-Pflichten für den Verkauf nach Österreich
Für Shopify-Händler, die aktiv oder erstmals gezielt nach Österreich verkaufen, lässt sich die Umsetzung auf folgende Schritte herunterbrechen:
- Prüfen, ob der Hersteller jedes Produkts in der EU niedergelassen ist; falls nicht, eine Verantwortliche Person (EU-Bevollmächtigter) benennen
- Alle Pflichtangaben aus Art. 19 GPSR, Herstellerdaten, Produktidentifikation, Warnhinweise, vollständig und in deutscher Sprache im Shop hinterlegen
- Eine EU-Konformitätserklärung beziehungsweise die relevante technische Dokumentation für jedes Produkt bereithalten, das einer harmonisierten Rechtsvorschrift unterliegt
- Klären, ob der eigene Vertriebskanal als reiner Online-Shop oder zusätzlich als Online-Marktplatz im Sinne von Art. 22 GPSR einzustufen ist
- Einen prüfbaren Nachweis, einen Audit-Trail, über durchgeführte Konformitätsprüfungen und Aktualisierungen der Pflichtangaben führen, um im Streit- oder Prüfungsfall reaktionsfähig zu sein
- Bei Verkäufen über mehrere EU-Länder hinweg, etwa Deutschland, Österreich und weitere Märkte, die Pflichtangaben je nach Sprache und lokalen Anforderungen konsistent halten
Werkzeuge wie gpsrpro.com unterstützen genau an diesen Punkten: von der automatisierten Erkennung, ob ein Hersteller innerhalb oder außerhalb der EU sitzt, über die Verwaltung des EU-Verantwortlichen und die Erstellung von CE-Konformitätserklärungen bis zum lückenlosen Audit-Trail und der Verwaltung mehrsprachiger Pflichtangaben für bis zu 24 Sprachen, was gerade für Händler mit mehreren DACH- und EU-Zielmärkten relevant ist. Eine vollständige Übersicht aller Pflichten liefert die GPSR-Checkliste.
Häufige Fragen zur Produktsicherheitsverordnung in Österreich
Ist die APSV dasselbe wie die GPSR? Ja. Die APSV ist lediglich die in Österreich gebräuchliche Kurzbezeichnung für die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, EU 2023/988). Es handelt sich um dieselbe Rechtsgrundlage, nicht um ein zusätzliches österreichisches Gesetz.
Welche Behörde ist in Österreich für Produktsicherheit zuständig? Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, kurz Sozialministerium oder BMASGPK, ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde und Anlaufstelle für Fragen zur APSV und zum Produktsicherheitsgesetz 2004.
Muss ich als deutscher Händler etwas Zusätzliches tun, um nach Österreich zu verkaufen? Rechtlich nicht, da der EU-Binnenmarkt keine gesonderte österreichische Zulassung verlangt. Praktisch sollten Pflichtangaben in deutscher Sprache vollständig vorliegen und für den österreichischen Absatzkanal geprüft werden.
Gilt das österreichische Produktsicherheitsgesetz 2004 noch? Nur noch in den Teilen, die nicht durch die APSV, also die GPSR, ersetzt wurden. Ein neues, angepasstes Gesetz war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags in Vorbereitung.
Wie hoch sind Bußgelder für GPSR-Verstöße in Österreich? Eine konkrete Bußgeldhöhe stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht fest, da das dafür zuständige nationale Gesetz noch in Vorbereitung war. Die GPSR verlangt in Art. 44 lediglich, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.